10 April 2026, 22:03

Bundesgerichtshof entscheidet nach 12 Jahren: Bauunternehmen muss Silo-Mängel vollständig beheben

Schwarzes und weißes Foto eines große Risses in einer Bodenentwässerung mit einem Wasserzeichen auf der linken Seite.

Bundesgerichtshof entscheidet nach 12 Jahren: Bauunternehmen muss Silo-Mängel vollständig beheben

Ein langjähriger Rechtsstreit um einen mangelhaften Überfahrsilo hat nun endlich ein Ende gefunden. Der Fall, der 2013 begann, drehte sich um einen Landwirt und ein Bauunternehmen, die wegen Mängeln stritten, die kurz nach Fertigstellung des Silos im Jahr 2010 aufgetreten waren. Nach mehreren Urteilen fällte der Bundesgerichtshof am 27. November 2025 sein endgültiges Urteil.

Das Bauunternehmen hatte den Überfahrsilo für den Landwirt im September 2010 errichtet. Kurz darauf zeigten sich Risse und unebene Oberflächen. Besorgt über die strukturellen Probleme leitete der Landwirt 2013 ein selbstständiges Beweisverfahren ein, um den Zustand des Silos begutachten zu lassen.

Zwei Jahre später, 2015, reichte der Landwirt eine Klage über 120.000 Euro ein, um die vorläufigen Reparaturkosten zu decken. Das Landgericht Ansbach gab dem Landwirt zunächst in vollem Umfang recht. Das Oberlandesgericht Nürnberg reduzierte die Summe später jedoch um ein Drittel und begründete dies mit einer geteilten Verantwortung für die Schäden.

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Der Fall gelangte schließlich vor den Bundesgerichtshof. In seinem abschließenden Urteil verpflichtete das Gericht das Bauunternehmen, sämtliche Mängel vollständig zu beheben. Die Richter machten deutlich, dass die Verpflichtung des Unternehmens unabhängig davon bestehe, wie lange der Silo bereits in Betrieb sei oder in welchem Zustand er sich nach den Reparaturen befinde.

Das unter dem Aktenzeichen VII ZR 112/24 dokumentierte Urteil beendet damit mehr als ein Jahrzehnt juristischer Auseinandersetzungen. Das Bauunternehmen muss nun alle notwendigen Reparaturen auf eigene Kosten durchführen. Zudem schafft das Urteil einen Präzedenzfall für ähnliche Fälle im Zusammenhang mit mangelhaften landwirtschaftlichen Bauwerken.

Quelle