Bauer pflanzt Weihnachtsbäume - Auf dem Feld: Warum das keine gute Idee war

Bauer pflanzt Weihnachtsbäume - Auf dem Feld: Warum das keine gute Idee war
Ein Landwirt ist mit seinem Versuch gescheitert, Agrarsubventionen für seinen Weihnachtsbaum-Anbau zu erhalten – mehrere Gerichte wiesen seine Klagen ab. Streitpunkt war, ob Flächen für die Zucht von Festtagsbäumen unter den EU-Förderprogrammen als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten. Nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten bestätigte das endgültige Urteil, dass solche Plantagen nicht für Direktzahlungen berechtigt sind.
Der Fall begann, als der Landwirt Beihilfen im Rahmen des Basisprämienregimes beantragte und dabei 161 Hektar Land angab. Die zuständige Behörde erkannte jedoch nur 122 Hektar an und schloss Flächen aus, auf denen Weihnachtsbäume wie Nordmanntannen, Blaufichten und Edeltannen kultiviert wurden. Der Landwirt focht diese Entscheidung an und argumentierte, dass seine 39,37 Hektar Baumkulturen förderfähig sein müssten.
Ein Verwaltungsgericht wies die Klage zunächst ab und bestätigte die Auffassung der Behörde, dass Weihnachtsbäume nicht als Dauerkulturen gelten. Der Landwirt legte Berufung ein, doch sowohl das Oberverwaltungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten das Urteil. Ihre Begründung war eindeutig: Weihnachtsbäume liefern keine wiederkehrenden Ernten und werden nicht mindestens fünf Jahre auf derselben Fläche angebaut – eine Voraussetzung für die Einstufung als landwirtschaftliche Nutzung. Die Gerichte präzisierten zudem, dass solche Plantagen weder unter die Definition von Baumschulen, Niederwäldern noch Kurzumtriebsplantagen fallen. Ohne dass im Urteil eine konkrete Organisation namentlich genannt wurde, schloss das Bundesverwaltungsgericht den Fall mit einem endgültigen Beschluss ab: Flächen für Weihnachtsbaumkulturen können keine Direktzahlungen erhalten.
Die Urteile bedeuten, dass der Landwirt für die umstrittenen 39 Hektar keine Subventionen erhält. Die Entscheidungen schaffen zudem einen Präzedenzfall für ähnliche Fälle und klären, dass der Anbau von Weihnachtsbäumen nicht die Kriterien für landwirtschaftliche Nutzflächen erfüllt. Künftige Anträge für solche Plantagen werden nun nach denselben Vorschriften strengere Prüfungen durchlaufen müssen.

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