BSG-Regelung: Jobcenter müssen umfassendes Mietdeckelkonzept umsetzen

BSG-Regelung: Jobcenter müssen umfassendes Mietdeckelkonzept umsetzen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Jobcenter ein umfassendes Konzept mit Mietobergrenzen in ihrem Zuständigkeitsbereich umsetzen müssen. Diese Entscheidung folgt auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG), das den Ansatz des Jobcenters zur Festlegung von Mietobergrenzen in der Stadt Hannover gebilligt hatte. In Hannover lagen in den Jahren 2017/2018 und 2019/2020 zahlreiche Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt innerhalb der festgelegten Mietobergrenze für Ein-Personen-Haushalte. Das LSG stuft die Verfügbarkeit bezahlbaren Wohnraums für Zwei-Personen- und Vier-Personen-Haushalte als "noch ausreichend" ein – in enger Anlehnung an Transferleistungsquoten und Armutsrisikoindikatoren. Das Konzept des Jobcenters Region Hannover zur Festsetzung von Mietobergrenzen war jedoch Gegenstand unterschiedlicher Urteile der Sozialgerichte (SG) Hannover. Das Konzept basiert auf einem qualifizierten Mietspiegel und setzt die Zumutbarkeitsgrenzen beim höchsten Wert des unteren Drittels der Mieten für jede Wohnungsgrößenklasse an. Das LSG prüfte in jedem Einzelfall die tatsächliche Verfügbarkeit bezahlbaren Wohnraums und berücksichtigte dabei auch die Untergrenze eines rechtlich zulässigen Zumutbarkeitsrahmens. Jobcenter dürfen die Wohnkosten für Langzeitarbeitslosengeld-Empfänger nur bis zu einem "angemessenen" Betrag übernehmen. Mit dem aktuellen Urteil verpflichtet das BSG die Jobcenter, ein umfassendes Konzept mit Mietobergrenzen zu entwickeln, um sicherzustellen, dass Leistungsbeziehende in ihrem Zuständigkeitsbereich Zugang zu bezahlbarem Wohnraum haben.

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