Gericht kippt Verbote für NPD-Kundgebung – und entfacht Streit um Versammlungsfreiheit
Anna SchmittGericht kippt Verbote für NPD-Kundgebung – und entfacht Streit um Versammlungsfreiheit
Ein Gericht in Braunschweig hat mehrere Auflagen für eine rechtsextreme Kundgebung der NPD-Partei aufgehoben. Mit dem Urteil werden Verbote für Kleidung und Parolen aufgehoben, die mit verbotenen NS-Organisationen in Verbindung stehen – und lösen damit eine Debatte über die Grenzen des Versammlungsrechts aus.
Die Stadtverwaltung hatte die Beschränkungen vor einer für Freitag geplanten Demonstration verhängt. Die Richter urteilten jedoch, dass diese gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verstoßen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig kippte zentrale Teile der von der Stadt verfügten Auflagen für die NPD-Kundgebung. Zu den aufgehobenen Maßnahmen gehörten Verbote für Kleidungsstücke mit Aufschriften, die bei teilweiser Abdeckung Abkürzungen verbotener NS-Organisationen ergaben. Die Richter hoben zudem Verbote für Parolen auf, die verbotene NS-Parteien verherrlichen oder deren Wiederbelebung anstreben.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Auflagen einen unzulässigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellten. Die Stadt Braunschweig legte daraufhin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Dieses wies den Antrag jedoch zurück und bestätigte das ursprüngliche Urteil.
Tobias Pollmann, Leiter der öffentlichen Ordnung in Braunschweig, bedauerte das Ergebnis, erklärte aber, man müsse die Entscheidung akzeptieren. Er betonte, dass der Fall die engen rechtlichen Spielräume bei der Regulierung von Versammlungen zeige – selbst in sensiblen Fällen mit rechtsextremer Symbolik.
Die Entscheidung bedeutet, dass die NPD-Kundgebung ohne die zuvor verhängten Beschränkungen für bestimmte Kleidung und Parolen stattfinden kann. Da die Beschwerde der Stadt abgewiesen wurde, bleibt das Urteil der Vorinstanz bestehen. Die Behörden stehen nun vor der Herausforderung, das Versammlungsrecht durchzusetzen und gleichzeitig die gerichtliche Auslegung der Meinungsfreiheit zu respektieren.






