Gericht lehnt Auskunft über Halbgeschwister durch Samenspende ab
Hannah SchneiderGericht lehnt Auskunft über Halbgeschwister durch Samenspende ab
Ein deutsches Gericht hat die Klage einer Frau abgewiesen, die Details über die Samenspenden ihres biologischen Vaters erfahren wollte. Die Klägerin hatte wissen wollen, wie viele Halbgeschwister sie möglicherweise hat, doch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies ihren Antrag zurück. Das Urteil ist rechtskräftig und nicht anfechtbar.
Im Mittelpunkt des Falls stand eine Frau, die durch eine Samenspende gezeugt wurde und Auskunft darüber verlangte, wie oft der Samen ihres biologischen Vaters verwendet worden war. Zudem forderte sie Angaben über die Anzahl der Lebendgeburten und geplanten Empfängnisse, die auf denselben Spender zurückgehen. Der Beklagte, ein ehemaliger Arzt am Universitätsklinikum Gießen und in seiner eigenen Praxis, hatte Samen desselben Spenders genutzt, der auch die Klägerin gezeugt hatte.
Das Gericht erkannte zwar ihr grundsätzliches Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung an, entschied jedoch, dass dieses nicht die von ihr geforderten spezifischen Details umfasse. Nach deutschem Recht – konkret dem Samenspenderregistergesetz – sind Kliniken nicht verpflichtet, offenzulegen, wie oft Proben eines Spenders verwendet wurden. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass der Beklagte keine genauen Zahlen nennen könne, da einige Unterlagen vernichtet worden seien und nicht alle Halbgeschwister in Datenbanken erfasst sein müssten.
Ihr Argument, sie könne eine genetische Veranlagung für eine Autoimmunerkrankung geerbt haben, wies das Gericht als nicht relevant zurück. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass solche Informationen weder ihren Lebensstil noch ihr Selbstverständnis beeinflussen würden. Letztlich sahen sie keinen rechtlich geschützten Anspruch der Klägerin auf die gewünschten Angaben, da die Daten ohnehin keine Gewissheit über die genaue Zahl der Halbgeschwister bieten könnten.
Das Urteil bestätigt, dass die Klägerin die begehrten Informationen nicht erhalten wird. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Grenzen des Rechts auf Kenntnis der eigenen genetischen Herkunft nach geltendem deutschen Recht. Ohne Zugang zu vollständigen Aufzeichnungen bleibt die genaue Anzahl der Halbgeschwister ungewiss.






